Hygiene
Hygieneanweisungen zur Wiederaufnahme des Schulbetriebes
Infektionsschutzmaßnahmen des Hygieneplanes der Evangelischen Grundschule „Martin Luther“
Das Betreten des Schul- und Hortgeländes erfolgt nur mit Mund-Nasen-Bedeckung.
Das Betreten des Schul- und Hortgebäudes ist für betriebsfremde Personen ohne vorherige Absprachen mit Schul- bzw. Hortleitung weiterhin untersagt.
Ab 27.10.2020 gilt Regelbetrieb (Stufe 1), sofern keine anderen Vorgaben vom Gesundheitsamt vorliegen.
Alltagsmasken
Außer während des Unterrichts, in Bereichen die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung ist innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich und auf dem Schulgelände immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Individuelle Absprachen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht sind möglich. Das Recht jeder einzelnen Person darüber hinaus immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie es möchte, bleibt davon unberührt.
Alltagsmasken stellen eine zweckentsprechende Ausstattung der Schülerinnen und Schüler dar, die durch die Erziehungsberechtigten gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA sicherzustellen ist.
Von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind folgende Personengruppen befreit:
1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren.
3. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzu-mutbar ist und die dies unter Vorlage entsprechender Nachweise (z. B. durch Schwerbehindertenausweis oder ärztliche Bescheinigung) glaubhaft machen.
Regelbetrieb (Stufe 1)
Es gibt keine Beteiligten, die positiv auf das SARS-CoV-2-Virus getestet wurden. Das Infektionsrisiko in der Region ist niedrig:
- Unterricht mit allen Beteiligten ohne Einschränkungen
- Verzicht auf Mindestabstand von 1,5 m während des Unterrichts,
- Präventive Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sind strikt einzuhalten (Maßnahmen zu Raumhygiene, Lüften, Abständen, Unterrichtsorganisation
- Eingeteilte Kohorten einhalten, Durchmischung dieser ist zu vermeiden
- Gebildete Kohorten sind zu dokumentieren. Dokumentation ist auf Verlangen zuständigem Gesundheitsamt bekanntzugeben.
Eingeschränkter Regelbetrieb (Stufe 2)
- Ein Schüler oder eine an der Schule beschäftigte Person ist mit SARS-CoV2-Virus infiziert. Diese Person und ermittelte Kontaktpersonen bzw. die Kohorte dürfen die Schule befristet nicht betreten. Für Personen, die nicht als Kontaktpersonen identifiziert wurden, läuft der Schulbetrieb, sofern die Schule nicht befristet geschlossen werden, im Rahmen des Regelbetriebes (Stufe 1) oder im eingeschränkten Regelbetrieb (Stufe 2) weiter.
Schulschließung – Distanzunterricht und Notbetreuung (Stufe 3)
- Im Falle einer vom zuständigen Gesundheitsamt angeordneten befristeten Schulschließung besteht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern sie keine Quarantäneanordnung unterliegen, ein Anspruch auf Notbetreuung.
- Unterricht findet ausschließlich als Distanzunterricht statt.
Weitere Maßnahmen nach den Herbstferien:
- Am 27. und 28. 10. gilt deshalb uneingeschränkt die Maskenpflicht außerhalb des eigentlichen Unterrichtes.